Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ringportal GmbH inklusive der Besonderen Bedingungen für Edelmetallkonten und Auswahlgeschäfte

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von unseren vorbenannten Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.

1.4. Unsere Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote und Kostenanschläge

2.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge sind - sofern nicht ausdrücklich als fest verbindlich bezeichnet - freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.3. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, oder der Vertrag nicht zustande kommt bzw. später unwirksam und/oder nichtig wird, jeweils ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist diesbezüglich ausgeschlossen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt

3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, unserem Vertragspartner auf dessen Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.

3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sofern und soweit er nicht bezahlt. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

3.5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.

3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung unseres Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.4. Sofern die Voraussetzungen von 4.3 der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs unser Vertragspartner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

5. Übergang der Gefahr; Unsicherheitseinrede:

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2. Sofern es unser Vertragspartner wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner.

5.3. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Wir können dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Vertragspartner mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. Entsprechendes gilt, wenn uns bekannt wird, dass Wechsel protestiert oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner zu, wenn der Vertragspartner über die seine Kreditwürdigkeit begründenden Tatsachen schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung") bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen" Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt - vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.

Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir - vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir - vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.

6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.

Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.

Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen entsprechend.

6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.

Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Rechte, Vertragsstrafe

7.1. Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen - vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung - ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheim zu halten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des Vertragspartners offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.

7.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

 

8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

8.2. Das im Rahmen der Konfiguration angezeigte Gesamtgewicht des jeweiligen Endprodukts kann bis zu 2% von dem tatsächlichen Gesamtgewicht abweichen, insbesondere aufgrund von Ab- und Aufrundungen, die bei der Verwendung der im Konfigurator hinterlegten Berechnungssoftware auftreten können.

8.3. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Mittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.

8.4. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

8.5. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.6. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

8.7. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

8.8. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.9. und Ziff. 8.10. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

8.9. Der vorstehend in Ziff. 8.8. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:

8.9.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;

8.9.2. Für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

8.9.3. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;

8.9.4. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

8.9.5. Für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

8.9.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.10. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.9. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen entsprechend.

8.11. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8 der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen., insbesondere Ziffern 8.8. bis 8.10. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, unberührt.

9. Rechte an Know-how und Erfindungen

Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen - vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände - allein uns zu.

10. Verletzung der Rechte Dritter

Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen.

12. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner

Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

13. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Metall- und Edelmetallkonten

13.1. Aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung verwahren wir bei uns für den Vertragspartner Metall- und Edelmetallbestände. Diese Bestände werden bei uns als Gewichtsmengenkonten (nachfolgend: Konto/Konten) geführt. Insofern gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts der unentgeltlichen Verwahrung, es sei denn, es wird nachfolgend hiervon Abweichendes bestimmt.

13.2.  Die Konten können grundsätzlich nur als Guthabenkonto geführt werden. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit uns dürfen die Konten einen negativen Bestand aufweisen. Trotz des Bestehens einer solchen besonderen Vereinbarung sind wir jederzeit berechtigt, von dem Vertragspartner die Ausgleichung eines negativen Saldos des Kontos binnen Wochenfrist zu verlangen. Statt der Ausgleichung des Fehlbestands durch Lieferung des jeweiligen Metalls/Edelmetalls können wir von dem jeweiligen Kontoinhaber/Vertragspartner auch den Ausgleich des Kontos durch Zahlung des tagesaktuellen Marktpreises verlangen.

13.3. Die Metall- und Edelmetallbestände der Vertragspartner werden von uns nicht voneinander getrennt verwahrt. Vielmehr bilden die einzelnen Vertragspartner mit ihren jeweiligen Metall- und Edelmetallbeständen eine von uns jeweils - getrennt nach den jeweiligen einzelnen Metall- und Edelmettallsorten - verwaltete Eigentümergemeinschaft. Wir sind berechtigt, die Form und den Zustand der Metalle und Edelmetalle zu verändern, wenn dies für die Verwahrung und/oder für die Ausführung der von den Vertragspartnern erteilten Herstellungsaufträge erforderlich ist. Jeder Vertragspartner ist entsprechend der Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Metalls oder Edelmetalls anteiliger Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand des jeweiligen Metalls bzw. Edelmetalls. Wir sind berechtigt, das Alleineigentum des Vertragspartners durch Aussonderung jederzeit wieder herzustellen.

13.4. Beauftragt uns der Vertragspartner mit der Herstellung eines Produktes, wird das Konto des Vertragspartners entsprechend mit der bei der Produktion verbrauchten Gewichtsmenge belastet.

13.5. Das Auffüllen des Kontos kann durch Lieferung des entsprechenden Metalls/Edelmetalls erfolgen oder durch Zahlung des jeweils tagesaktuellen Marktpreises. Das Auffüllen des Kontos durch Lieferung hat der Vertragspartner mit angemessener Frist vorher anzukündigen. Es steht uns frei, das Auffüllen des Kontos durch Lieferung zu verweigern und stattdessen auf das Auffüllen des Kontos durch Zahlung des jeweils tagesaktuellen Marktpreises zu bestehen.

13.6. Wir sind nicht verpflichtet, die von uns verwahrten Metalle/Edelmetalle zu verzinsen.

13.7. Besteht mit dem Vertragspartner eine besondere Vereinbarung gemäß vorstehender Ziff. 13.2. Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, wonach er ausnahmsweise das Konto mit einem Negativsaldo führen darf, sind wir gleichwohl berechtigt, von dem Vertragspartner einen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno, berechnet aus dem jeweiligen tagesaktuellen Marktpreis des jeweiligen Metalls/Edelmetalls, zu verlangen.

13.8. Die Konten werden als Kontokorrentkonto geführt. Mit dem regelmäßig am Quartalsende erfolgenden Rechnungsabschluss wird dem Vertragspartner ein Angebot auf das Anerkenntnis des Saldos unterbreitet, welches auch durch Schweigen zu einer Novation der entstandenen Forderungen führt. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen unverzüglich erhoben werden und uns schriftlich oder per E-Mail zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben, gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Wir werden dem Vertragspartner bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Vertragspartner als auch wir eine Richtigstellung auf Grund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

13.9. Sollten sich Buchungen nachträglich als unrichtig erweisen, sind diese von uns zu korrigieren. Über die Korrektur werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Die Bestimmungen zu Ziff. 13.7. der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

13.10. Sowohl der Vertragspartner als auch wir sind berechtigt, das Konto unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Mit Ablauf der Monatsfrist endet der Verwahrungsvertrag.

13.11. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Vertragspartner und uns vorbehalten.

13.12. Mit dem Ende des Verwahrungsvertrags ist ein bestehender Saldo auszugleichen. Die Ausgleichung kann für den Fall eines Saldos zugunsten des Vertragspartners nach dessen Wahl entweder durch Zahlung des jeweils tagesaktuellen Marktpreises des jeweiligen Metalls/Edelmetalls erfolgen, wobei der Stichtag für die Ermittlung des tagesaktuellen Marktpreises derjenige ist, an dem die Kündigung uns zugegangen ist, oder alternativ durch Herausgabe der auf dem Konto geführten Gewichtsmenge, und zwar innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat nach dem wir von der Wahl der Ausgleichung schriftlich Kenntnis erhalten haben. Trifft der Vertragspartner trotz unserer Aufforderung innerhalb angemessener Frist keine Wahl der Ausgleichung, geht das Wahlrecht auf uns über. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Saldo zu unseren Gunsten besteht. Der Erfüllungsort ist in jedem Fall unser Firmensitz.

15. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Auswahlgeschäfte

15.1. Aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung überlassen wir unserem Vertragspartner die von ihm aus unserer Produktpalette ausgewählten Produkte (Auswahlprodukte), damit er diese Auswahlprodukte seinen Endkunden zum Kauf anbieten kann (Auswahlgeschäft). Dabei verwahrt unser Vertragspartner unsere Ware bei sich auf sein Risiko und hat insofern entstehende Kosten, wie insbesondere Transportkosten (inklusive Transportversicherung), Kosten der Sachversicherung, etc.) selbst zu tragen. Hinsichtlich des Auswahlgeschäftes gelten zwischen uns und unserem Vertragspartner die gesetzlichen Bestimmungen über die entgeltliche Verwahrung, sofern und soweit unsere Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung vorsehen.

15.2. Eine Überlassung unserer Auswahlprodukte an Dritte ist unserem Vertragspartner untersagt, es sei denn, dass die Überlassung in der Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfolgt, den unser Vertragspartner mit seinem Endkunden vereinbart hat.

15.3. Wir sind nicht verpflichtet, den Bestand an Auswahlprodukten bei unserem Vertragspartner auf einem bestimmten Niveau zu halten, weder qualitativ noch quantitativ.

15.4. Die Auswahlprodukte stehen auch nach Überlassung an unseren Vertragspartner in unserem alleinigen Eigentum. Die Bestimmungen nach Ziff. 6 dieser Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

15.5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns über sämtliche Vorkommnisse betreffend der von ihm verwahrten Auswahlprodukte unverzüglich zu unterrichten, insbesondere bei Verkauf, Beschädigung und Verlust der Auswahlprodukte.

15.6. Wir sind jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, uns während den üblichen Ladenöffnungszeiten selbst oder durch bevollmächtigte Dritte von der vertragsgemäßen Verwahrung und Versicherung unserer Auswahlprodukte zu überzeugen sowie eine Bestandsaufnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Sollte hierbei von uns oder von dem von uns bevollmächtigten Dritten festgestellt werden, dass die Auswahlprodukte nicht vertragsgerecht verwahrt und/oder versichert sind, sind wir oder der durch uns bevollmächtigte Dritte berechtigt, unsere Auswahlprodukte an uns/sich zu nehmen. Hierüber soll ein Protokoll von beiden Seiten angefertigt werden, welches die zurückgenommenen Auswahlprodukte und deren Zustand wiedergeben und von beiden Seiten unterzeichnet werden soll.

15.7. Bei der Lieferung der Auswahlprodukte an unseren Vertragspartner gilt § 377 HGB entsprechend. Dies gilt entsprechend, wenn unser Vertragspartner selbst die Auswahlprodukte bei uns abholt.

15.8. Unser Vertragspartner haftet uns für den Verlust oder die Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Auswahlprodukte.

15.9. Mit dem jeweiligen Verkauf eines Auswahlprodukts von unserem Vertragspartner an seinen Endkunden, kommt insofern zugleich ein Kaufvertrag über das jeweilige Auswahlprodukt zwischen uns und unserem Vertragspartner zustande gemäß dem am jeweiligen Tag des Verkaufs gültigen oder vereinbarten Preis. Gleiches gilt, wenn ein Auswahlprodukt nicht innerhalb der vereinbarten Frist von unserem Vertragspartner an uns zurückgegeben wird. Die fristgerechte Rückgabe eines Auswahlprodukts setzt voraus, dass das Auswahlprodukt in einem vertragsgerechten Zustand uns zugestellt wird. Ziff. 15.1 der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gilt für die Rücklieferung der Auswahlprodukte entsprechend.

15.10. Unser Vertragspartner hat uns monatlich, jeweils bis spätestens zum 10. eines jeden Monats, beginnend ab Erhalt der Auswahlprodukte, über den Bestand und Zustand der Auswahlprodukte schriftlich Auskunft zu erteilen, und zugleich darüber, welche Auswahlprodukte er an seine Endkunden verkauft hat. Diese Auskunft hat unter Angabe der jeweiligen Artikelnummern der jeweiligen Auswahlprodukte (Bestand, Zustand und Verkauf) zu erfolgen. Entsprechend dieser Auskunft erstellen wir an unseren Vertragspartner eine Rechnung basierend auf dem Datum der Auskunftserteilung. Die jeweilige Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Wird die Rechnung nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Rechnungszugang ausgeglichen, tritt Zahlungsverzug ein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.

15.11. Wir sind berechtigt, jederzeit und ohne jedweden Anlass die Rücksendung der Auswahlprodukte an uns zu verlangen. Dies gilt erst recht, wenn unser Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig nachkommt. Die zurückgeforderten Auswahlprodukte sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach unserer Aufforderung - bei uns eingehend -, zurückzusenden, wobei die Rücksendung auf Kosten und Gefahr unsers Vertragspartners zu erfolgen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners an dem jeweiligen Auswahlprodukt ist ausgeschlossen. Die von unserem Vertragspartner nicht, nicht fristgerecht und/oder beschädigt zurückgegebenen Auswahlprodukte werden ihm in Rechnung gestellt. Die jeweilige Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Wird die Rechnung nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Rechnungszugang ausgeglichen, tritt Zahlungsverzug ein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug. Die Bestimmungen nach Ziff. 6 der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, Salvatorische Klausel

16.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

16.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch für Wechsel- und Schecksachen - unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

16.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

16.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen (Ziffern 1 - 16) oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.